An- , Um- und Abmeldungen bei der Meldebehörde
Änderung des Melderechts durch Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) zum 01.11.2015
Durch das Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) zum 01.11.2015 haben sich einige Änderungen im Melderecht vollzogen. Hierzu zählt unter anderem die Heraufsetzung der Meldefrist von einer Woche auf zwei Wochen nach Bezug der Wohnung bis zur An- / Ummeldung bei der Meldebehörde. Außerdem wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers (Eigentümer / Vermieter) neu geregelt; das heißt dieser muss bei der Anmeldung mitwirken, in dem er dem Mieter die „Einzugsbestätigung Wohnungsgeber“ unterschriftlich bestätigt.
Neu ist auch, dass Wohnungsgeber (Eigentümer / Vermieter) im Melderegister gespeichert werden. Aus gegebenem Anlass wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei der An- oder Ummeldung der Wohnung die Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses des Meldepflichtigen sowie zur Prüfung der Richtigkeit der Meldeanschrift und des Einzugsdatums eine „Einzugsbestätigung Wohnungsgeber“, auf der dieser den Einzug des Meldepflichtigen mit Name, Vorname, Wohnanschrift und Einzugsdatum unterschriftlich bestätigt (Vordrucke im Einwohnermeldeamt erhältlich sowie auf der Internetseite der Stadt Torgelow unter „Einwohnermeldewesen“ / Formulare abrufbar). Bei Umzügen im Inland ist die Abmeldepflicht weggefallen. In den Fällen eines Wegzuges in das Bundesgebiet ist nur noch die Anmeldung am neuen Wohnort erforderlich. Eine Abmeldung ist nur noch notwendig beim Auszug aus einer Nebenwohnung und beim Wegzug ins Ausland, bzw. wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird.
Paragraph 17 Bundesmeldegesetz (BMG) macht Aussagen zur allgemeinen Meldepflicht:
§ 17 (1) BMG
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
§ 17 (2) BMG
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.
§ 25 BMG
Die Meldepflichtigen haben der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei ihr persönlich zu erscheinen.
§ 19 (1) BMG
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person den Einzug oder Auszug innerhalb der Frist von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen.
§ 20 BMG
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Ich bitte die Bürger um Einhaltung der Meldefristen, damit eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 54 Bundesmeldegesetz nicht zur Anwendung kommen muss.