Nachlasssicherung

  • Volltext

    Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, oder ohne Angehörige, die bekannt wären. Besteht der Nachlass aus mehr Vermögen als Verbindlichkeiten, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger/ eine Nachlasspflegerin ein. Dieser/ diese sichert und verwaltet den Nachlass und sucht nach Angehörigen.

    Können trotz aller Bemühungen keine Blutsverwandten ermittelt werden, oder nehmen die Erben das Erbe nicht an, fällt der Nachlass an den Staat. Die Nachlasspflegschaft endet, wenn ein Erbe/eine Erbin ermittelt ist oder kein Fürsorgebedürfnis mehr besteht. Beispielsweise, weil der Nachlass bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt wurde.

  • Handlungsgrundlage(n)

    • §§ 1960-1962 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Nachlass-Sicherung)
    • § 64 Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG - sowie die
    • Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichts- und Notarkostengesetz - GnotKG (Kostenverzeichnis, Nrn. 12310 bis 12312)
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Die Kosten des Verfahrens einer Nachlasspflegschaft trägt der Erbe/die Erbin. Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist kostenfrei.

    Für die Nachlasspflegschaft wird eine Jahresgebühr gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz fällig. Sie beträgt 10 Euro je angefangene 5.000 Euro Nachlasswert, mindestens jedoch 200 Euro.

    Zudem erhält der/die vom Gericht eingesetzte Nachlasspfleger/in eine Vergütung. Die Höhe wird individuell vereinbart.

  • Verfahrensablauf

    • Der Nachlassgläubiger stellt einen formlosen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht.
    • Das Nachlassgericht prüft die Sicherungsbedürftigkeit des Nachlasses.
    • Ist diese gegeben, richtet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft ein. Die Nachlasspflegschaft endet, wenn das Sicherungsbedürfnis wegfällt, weil zum Beispiel ein Erbe gefunden worden ist.
  • Zuständige Stelle

    Das örtlich zuständige Nachlassgericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.