Zur Sachkundeprüfung für Züchter und Halter gefährlicher Hunde anmelden

  • Kurztext

    • Sachkundenachweis für Züchter und Halter gefährlicher Hunde
    • Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde
    • Nachweis von:
    1. das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
    2. das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
    3. die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
    • Entweder durch Prüfung vor der zuständigen Behörde oder durch gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen
    • Theoretischer und praktischer Teil
    • Kreisordnungsbehörde
  • Volltext

    Wer gefährliche Hunde nicht gewerbsmäßig züchten, halten oder führen möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

    Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist u. a. ein Sachkundenachweis für den Umgang mit gefährlichen Hunden. 

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde

  • Verfahrensablauf

    Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde.

  • Bearbeitungsdauer

    Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde.

  • Fristen

    Die Erlaubnis zum Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde ist unverzüglich zu beantragen, wenn der Hundehalter erkannt hat, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt oder die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wurde. Damit müssen auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis, u. a. der Sachkundenachweis, unverzüglich nachgewiesen werden.

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.

  • Typisierung

    2/3
  • Zuständige Stelle

    Kreisordnungsbehörden


Ansprechpunkt

Kreisordnungsbehörden

Zuständige Abteilungen