Wohnungsbau: Förderung von Sozialmietwohnraum beantragen

  • Kurztext

    Ob Mietwohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen, Studierendenwohnungen oder Azubi-Wohnungen, preiswertes Wohnen in der Innenstadt, Neubau oder Modernisierung schon bestehender Wohnungen – der soziale Wohnungsbau schafft in vielerlei Weise bezahlbaren Wohnraum. Gleichzeitig leistet der soziale Wohnungsbau einen Beitrag, damit  Rentnerinnen und Rentner in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können und Studierende bezahlbare Unterkünfte finden. 

  • Volltext

    Das Land unterstützt mit vielfältigen Förderangeboten dabei, dass Wohnungen mit sozialverträglichen Wohnkosten entstehen und auch erhalten bleiben. Weiterhin wird im Rahmen des Bund-Länder Programms „Junges Wohnen“ auch das studentische Wohnen und das Wohnen für Auszubildende gefördert (zum Beispiel Schaffung neuer Wohnheimplätze durch Neu-, Aus- oder Umbau sowie die Modernisierung von Wohnheimplätzen). Die Förderung erfolgt über das Neubauprogramm Wohnungsbau Sozial und die Modernisierungsrichtlinie.

    Was wird gefördert?

    • Neuschaffung oder Modernisierung von Sozialwohnraum für Dritte (Mietwohnungen) sowie Schaffung neuer Wohnheimplätze durch Neu-, Aus- oder Umbau oder die Modernisierung von Wohnheimplätzen
    • Modernisierung von selbstgenutzten Wohneigentum

    Wer wird gefördert?

    In der Neubauförderung können Zuwendungsempfänger natürliche oder juristische Personen sein, soweit sie Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Baugrundstückes sind.
    In der Modernisierungsförderung können Zuwendungsempfänger natürliche oder juristische Personen sein, die Eigentümer von mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen oder selbst genutztem Wohneigentum bebauten Grundstücken sind.

    Wie wird gefördert?

    Die Zuwendung erfolgt sowohl in der Neubauförderung, als auch der Modernisierungsförderung über langfristige, zinslose Baudarlehen, die mit einem Tilgungsnachlass verbunden sind.

  • Handlungsgrundlage(n)

    Zuwendungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung werden auf Grundlage des Wohnraumfördergesetzes, der Förderrichtlinien und der dazu ergangenen Erlasse und Bekanntmachungen, sowie der Landeshaushaltsordnung und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewährt.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist von der Qualität und Vollständigkeit des Förderantrages abhängig und beträgt etwa 3 bis 6 Monate.

  • Typisierung

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