Flächennutzungsplan: Auskunft beantragen

  • Volltext

    Neue und geänderte Flächennutzungspläne sind in der Regel online verfügbar. Ist das bei einem Flächennutzungsplan, nicht der Fall, können Sie über dessen Inhalte Auskunft beantragen, wenn sie ihn einsehen möchten. Die örtlich zuständige Behörde der örtlichen Kommune oder der Verfahrensträger ist verpflichtet, Ihnen die gewünschte Auskunft zu geben.

    Ein Flächennutzungsplan

    • ist ein vorbereitender Bauleitplan und Basis für einen Bebauungsplan.
    • hat keine rechtlich bindende Bedeutung. Im Flächennutzungsplan wird die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde festgelegt. Der Plan zeigt also, wir jeder Teil des Gemeindegebiets genutzt werden soll. 

    Nutzungsmöglichkeiten sind

    • Wohnen,
    • Gewerbe,
    • Verkehr,
    • Infrastruktur,
    • Erholung oder
    • Natur und Umwelt.

    Er besteht im Allgemeinen aus:

    • Angabe der Planungsziele
    • verschiedenen Karten zur Flächennutzung, Erschließung oder Umwelt
    • Legende zu den Karten sowie
    • Begründung mit beispielsweise Angabe der Entscheidungen und Überlegungen.
  • Handlungsgrundlage(n)

    § 1 Abs. 8 i. V. m. § 2 a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBL. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBL. I S. 1748)

  • Erforderliche Unterlagen

    Keine

  • Voraussetzungen

    Keine

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Es fallen keine Kosten an. 

  • Verfahrensablauf

    • Sie prüfen, ob Ihre Kommune den gewünschten Flächennutzungsplan im Internet bereitgestellt hat.
    • Wenn nicht, wenden Sie sich persönlich, telefonisch, schriftlich oder per Mail an die für den Flächennutzungsplan örtlich zuständige Kommune.
    • Die Kommune entscheidet anschließend, wie die Auskunft gewährt wird:
      • vor Ort bei der zuständigen Behörde,
      • elektronisch oder
      • schriftlich.
  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Bundesrecht.

  • Fristen

    Es gibt keine Frist. Die Auskunft kann jederzeit beantragt werden.

  • Zuständige Stelle

    Gemeinde