Fahrerlaubnis: Führerschein Abgabe und Annahme

  • Volltext

    Betroffene, gegen die im Bußgeldbescheid als Nebenfolge ein Fahrverbot durch die Bußgeldstelle verhängt wurde, können ihren Führerschein unter den im Bußgeldbescheid benannten Voraussetzungen im Dienstgebäude der Bußgeldstelle abgeben und abholen.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    Führerscheinabgabe

    Bitte bringen Sie Ihren Führerschein und das Aktenzeichen bzw. den Bußgeldbescheid, den Sie erhalten haben, mit.

    Führerscheinrückgabe

    Bitte bringen Sie das Aufforderungsschreiben zur Führerscheinrückgabe mit. Sofern ein Dritter für Sie den Führerschein abholen soll, benötigt dieser Ihre schriftliche Vollmacht.

    Identitätsnachweis

    Personalausweis, Reisepass, Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige

    Verlust

    Sofern Sie den Führerschein verloren haben, ist eine Verlustanzeige zu stellen. Der Nachweis hierüber ist vorzulegen.

  • Voraussetzungen

    Fahrverbot (ohne einschlägige Voreintragungen im Fahreignungsregister -FAER-)
    Wurde das erste Mal ein Fahrverbot im Bußgeldbescheid verhängt, können Sie binnen vier Monaten selbst bestimmen, wann Sie Ihren Führerschein bei Ihrer Behörde in amtliche Verwahrung geben. Das Fahrverbot ist spätestens nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bußgeldbescheides) wirksam. Sie machen sich strafbar (Fahren ohne Fahrerlaubnis), wenn Sie dennoch ein Kraftfahrzeug fahren.

    Fahrverbot (mit einschlägigen Voreintragungen im Fahreignungsregister -FAER-)
    Wurde in den vergangenen zwei Jahren ein Fahrverbot gegen Sie vollstreckt, wird das neue Fahrverbot ab Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bescheides) wirksam. Das bedeutet, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Führerschein abzugeben ist und Sie keinesfalls mehr ein Kraftfahrzeug fahren dürfen.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    grundsätzlich gebührenfrei

  • Zuständige Stelle

    der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt