Der Gesetzgeber hat in bestimmten Baugenehmigungsverfahren (z. B. bei Einfamilienhäusern, Garagen u. a.) vorgegeben, dass durch die Bauaufsichtsbehörde nicht vollumfänglich alle baurechtlichen Vorschriften geprüft werden. Trotzdem muss das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Verstöße gegen diese Vorschriften haben oft unangenehme Folgen und können neben der Einleitung eines Bußgeldverfahrens ein bauaufsichtliches Verfahren mit Anordnung der Nutzungsuntersagung, Baustopp oder sogar dem Rückbau der baulichen Anlage zur Folge haben. Im Falle des Rechtsstreites hierzu können Verfahren mehrere Jahre dauern und dazu erhebliche finanzielle Belastungen zur Folge haben. Deshalb sind der gründliche Entwurf und die konforme Errichtung ein zwingendes Erfordernis um Konflikte zu vermeiden. Ein großer Teil der Verantwortung für die Richtigkeit des Entwurfs liegt beim Entwurfsverfasser. Dieser ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfes verantwortlich. Nutzen Sie daher auch die aufgeführten Ansprechpartner in der Bauaufsicht und Bauverwaltung sowie die von Ihnen beauftragten Planer, um Missverständnisse über die Genehmigungsfähigkeit und Ausführung des Bauvorhabens und unnötigen Ärger zu vermeiden. Wenn ein Bauvorhaben errichtet wird, ist nicht nur der Bauherr betroffen, sondern auch andere Personen oder Personengruppen. Insbesondere ein Nachbar kann bei der Errichtung eines Bauvorhabens in seinen Rechten beeinträchtigt sein, z. B. wenn der erforderliche Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht eingehalten wird oder wenn von einem Betrieb auf dem Nachbargrundstück unzumutbare Immission (z. B. Gerüche oder Lärm) ausgehen. Verstößt ein Bauherr bei der Realisierung des Vorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften, so kann sich ein Nachbar dagegen wehren. Der Nachbar kann über einen sogenannten Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten eine bauaufsichtliche Überprüfung der Baumaßnahme beantragen. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten handelt es sich im Regelfall um eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde muss nur dann auf einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten tätig werden, wenn
• das nachbarliche Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und
• die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch dem
Nachbarschutz zu dienen bestimmt sind und
• durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung hinsichtlich der durch die Vorschriften geschätzten
nachbarlichen Belange eintritt.
Kommt die Bauaufsichtsbehörde nach einer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis, dass zwar keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt wurden, aber andere Mängel bestehen (z. B. für das realisierte Vorhaben fehlt die erforderliche Baugenehmigung; von einer erteilten Baugenehmigung wurde abgewichen), kann die Bauaufsichtsbehörde dennoch aus dem Amtsermittlungsgrundsatz heraus selbstständig tätig werden. Der Nachbarantrag ist formlos möglich. Eine bloße Mitteilung hingegen reicht nicht aus, denn das Vorbringen muss zumindest erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen das Vorhaben erhoben werden. Das erfordert die Bezeichnung des verletzten Rechtsguts und eine zumindest grobe Darlegung der im Einzelnen befürchteten Beeinträchtigungen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Baurechtsverstöße keinen Verjährungsregelungen unterliegen und auch Jahre später aufgegriffen werden können.