Flächennutzungspläne (FNP), Bebauungspläne (B-Pläne), städtebauliche Satzungen
Städtebauliche Planung: Bauleitplanung und Bürgerbeteiligung Ob ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist, hängt meist von der städtebaulichen Planung der Gemeinde ab. Dies ist wichtig, weil mit dieser städtebaulichen Planung unsere gebaute Umwelt maßgeblich gestaltet wird. Die unterschiedlichen städtebaulichen Pläne, ihre Inhalte und das Verfahren bei der Planaufstellung möchten wir Ihnen näher bringen. Wir möchten außerdem aufzeigen, wie der einzelne Bürger an dieser Planung beteiligt wird. Planungshoheit der Gemeinden: Die städtebauliche Planung gehört nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Städte und Gemeinden. So ist auch die Stadt Torgelow verpflichtet, die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen, "sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist". Wann die Aufstellung eines Bauleitplans - oder seine Änderung - "erforderlich" ist, liegt weitgehend im planerischen Ermessen der Stadt. Der Bürger hat auf die Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans z.B. aus einem wirtschaftlichen, persönlichen Interesse heraus keinen Anspruch. Im Detail beschäftigt sich mit Planungsfragen ein speziell hierfür beauftragtes Planungsbüro. Die letztendlichen Entscheidungen trifft selbstverständlich die Stadt selbst. Übergeordnete Planungen: Die Bauleitplanung ist den Zielen der Raumordnung anzupassen. Mit dieser gesetzlichen Vorgabe wird eine vernünftige Einbindung der örtlich zuständigen Gemeinde in übergeordnete Zusammenhänge gewährleistet. Ziele der Raumordnung sind in den Programmen und Plänen der Länder enthalten. Ein wichtiges landesplanerisches Instrument ist der Gebietsentwicklungsplan. Er gibt für das gesamte Stadtgebiet z.B. die Freiräume und die Siedlungsbereiche vor. Diese Vorgaben binden die Gemeinde bei der Ausweisung neuer Wohngebiete oder Gewerbeflächen.
Die Bauleitplanung ist im BauGB als zweistufiges System ausgestaltet. Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen, die in einem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen: den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan. | |
Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan in dem die Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet festgeschrieben ist. Durch Einsichtnahme in diesen Plan können Sie Informationen zur zulässigen Nutzung bestimmter Grundstücke erhalten. Der gesamtstädtisch angelegte Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan. Er bildet das wichtigste formale Planungsinstrument zur langfristigen Steuerung der Stadtentwicklung und ist die Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen. Gemäß § 1 Abs. 1 des BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu lenken. Die Gemeinden haben gemäß § 1 Abs. 3 BauGB die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) aufzustellen sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Vorschriften des Baugesetzbuches werden ergänzt durch die: Gemäß § 5 Abs. 5 BauGB ist dem Flächennutzungsplan eine Begründung beizufügen, in dem die Ziele und Zwecke und wesentliche Auswirkungen dargelegt werden sollen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (EAG Bau) vom 24. Juni 2004 werden der Begründung die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes in einem gesonderten Umweltbericht beigefügt. | |
Anlass und Aufgabe der Flächennutzungsplanung | |
Ein Bebauungsplan betrifft jeden Bürger direkt. Er bestimmt was, wo, in welchem Umfang und in welcher Weise gebaut werden darf, und zwar parzellenscharf. Er bestimmt genau wo Straßen verlaufen, Grünflächen, Spielplätze und Einkaufsbereiche liegen und entscheidet, wo Industrie- und Gewerbebetriebe angesiedelt werden können. Dadurch beeinflusst er die Qualität unserer Umwelt. Bebauungspläne liegen nicht flächendeckend für das Gemeindegebiet vor. Sie umfassen nur Ausschnitte des Stadtgebietes. Die vielen Bestimmungen des Bebauungsplanes - der Planer sagt "Festsetzungen" - sind notwendig, um eine möglichst gerechte Abwägung zwischen allen öffentlichen und privaten Interessen zu gewährleisten und die Zielsetzungen der städtebaulichen Planung zu verwirklichen. Um zu einer Lösung zu kommen, die diesem Anspruch gerecht wird, ist es unumgänglich, die Bürger frühzeitig und umfassend an der Planung zu beteiligen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes ist im Baugesetzbuch genau festgelegt. | |
Bürgerbeteiligung: Wenn die Gemeinde neue Wohn- oder Gewerbegebiete erschließen will oder in bestehenden Bebauungsplänen Änderungen beabsichtigt, so greift sie möglicherweise in das Eigentum einzelner Bürger ein. Um nicht über die Köpfe der Bürger hinwegzuplanen, sieht das Planungsverfahren im Baugesetzbuch eine umfassende Berücksichtigung der von der Planung betroffenen Bürger vor. Dadurch soll sowohl die Informationsgrundlage der Verwaltung verbessert als auch den Betroffenen frühzeitig die Chance gegeben werden, ihre Vorschläge und Argumente einzubringen. Die Bürgerbeteiligung spielt im Planungsprozess daher eine wesentliche Rolle. Das Baugesetzbuch schreibt eine zweistufige Bürgerbeteiligung sowohl bei der Flächennutzungs- als auch bei der Bebauungsplanung vor: | |
Mit städtebauliche Satzungen, zum Beispiel nach § 34 BauGB, können Bereiche planerisch geordnet werden, in denen die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit präzisen Festsetzungen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erforderlich ist. Mit städtebaulichen Satzungen zur Gestaltung können auch gestalterische Vorschriften für einzelne Gebäude oder bestimmte Bereiche festgelegt werden. | |
Das Monitoring wurde im Rahmen des Bundeswettbewerbes „Stadtumbau Ost“ im Jahr 2002 erarbeitet. Für das Monitoring Stadtentwicklung der Stadt Torgelow wurden rund 50 Basisindikatoren mit Stichtag 31.12.2001, welche die Ausgangssituation beschrieben haben, ausgewählt und entwickelt. Das Monitoring liefert zeitnahe Informationen über den Fortgang des integrierten Stadtentwicklungsprozesses. Aus diesem Grund erfolgt eine jährliche Fortschreibung des Monitoring Stadtentwicklung für die Gesamtstadt Torgelow und die städtebaulichen Gesamtmaßnahmen. Das Monitoring Stadtentwicklung ist für die Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) der Stadt Torgelow und für die Teilkonzepte von besonderer Bedeutung. | |
Integrierte Stadtentwicklungskonzepte (ISEK) |